Ausstempeln zum Rauchen

Arbeitgeber sind berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Besteht in einem Unternehmen zudem eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln während einer Raucherpause, so können Verstöße hiergegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen, da Arbeitnehmer während einer Zigarettenpause keine Arbeitsleistung erbringen.

Der Fall:

Ein Maschinenführer in einem Unternehmen der Verpackungsindustrie war bereits in den Jahren 2006 und 2007 abgemahnt worden, weil er Raucherpausen genommen hatte, ohne auszustempeln. Eine deshalb ausgesprochene Kündigung nahm das Unternehmen im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits wieder zurück.

Im Dezember 2008 erteilte die Firma allen Arbeitnehmern eine schriftliche Betriebsanweisung „Rauchverbot“. Demnach gelten Raucherpausen nicht als Arbeitszeit und die Arbeitnehmer müssen sich daher während einer solchen Pause ausstempeln. Der Maschinenführer hat den Empfang der Betriebsanweisung durch seine Unterschrift bestätigt. Wenige Tage später legte er erneut Raucherpausen ein, ohne sich auszustempeln. Daraufhin kündigte das Unternehmen den Arbeitsvertrag fristlos.

Die Entscheidung:

Am Arbeitsgericht Koblenz obsiegte der Maschinenführer mir seiner Kündigungsschutzklage. Es stellte vor allem darauf ab, dass das Verhalten nicht richtig abgemahnt worden sei. Die Abmahnungen aus 2006 und 2007 seien zu ungenau gewesen und es hätte auch nach der allgemeinen Betriebsanweisung von 2008 wieder einer neuen Abmahnung bedurft. Das Landesarbeitsgericht Rhld.-Pf. hob diese Entscheidung wieder auf und wies die Klage ab.

Der Firma hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger demnach wirksam gekündigt. Sie war sogar berechtigt, das fristlos zu tun.

Der Arbeitnehmer war vor Ausspruch der fristlosen Kündigung hinreichend gewarnt. Das Unternehmen hat mit der Betriebsanweisung eine eindeutige Regelung getroffen. Eine solche Regelung ist zulässig. Arbeitgeber dürfen das Rauchen am Arbeitsplatz verbieten. Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen, da die Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistungen erbringen. Die Pflicht, sich während der Raucherpause auszustempeln, stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar.

Besteht eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Dies kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, hier aber besonders. Der Maschinenführer konnte angesichts der in der Vergangenheit ausgesprochenen Abmahnungen und der vorhergehenden Kündigung – unabhängig davon, ob diese wirksam waren – nicht damit rechnen, dass die Firma weitere Verstöße gegen die Pflicht zum Ausstempeln sanktionslos hinnehmen würde, zumal sie mit der Betriebsanweisung jetzt eine klare Direktive für alle Arbeitnehmer des Betriebes geschaffen hatte.

LAG Rheinland-Pfalz 6.5.2010, 10 Sa 712/09

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