Internetnutzung und Pornoseiten
Das Surfen am Arbeitsplatz in nicht unbedingt erforderlichen Randbereichen, insbesondere im „Rotlichtviertel“, bleibt ein arbeitsrechtliches Problem.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht Vorgaben gemacht, inwieweit der Arbeitgeber das Surfen auch auf Seiten mit problematischem Inhalt tolerieren muss. Wir berichteten darüber (https://www.arbeitsadvo.de/2007/07/04/surfen-am-arbeitsplatz/ ). Aber man wird auch zukünftig nicht an einer Einzelfallentscheidung vorbeikommen. Mit Seiten mutmasslich kriminellen Inhalts, wie es auch der Arbeitnehmer erkennen musste, beschäftigte sich das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 24.02.2010 (7 Ca 5872/09). Es lässt in einem solchen Fall keine Rechtfertigung zu.
Der in einer Werbeagentur tätige „Art Director“ kann aus wichtigem Grund fristlosgekündigt werden, wenn er während der Arbeitszeit erotische und pornographische Internetseiten besucht hat, bei denen teilweise nicht zweifelsfrei ist, ob es sich bei den dargestellten Personen um Volljährige oder Kinder im Alter bis zu 16 Jahren handelt. Der gekündigte Mitarbeiter kann sich nicht darauf berufen, dass von ihm in seiner Position verlangt werde, kreativ zu sein und dass er hierzu sogar Erotik und auch Pornographie in Betracht ziehen muss, da Werbung provozieren und auffallen müsse. Auch ein „Art Director“ darf sich trotz arbeitsvertraglich geschuldeter Kreativität keine pornographischen Internetseiten ansehen
Für den Aufruf dieser Internetseiten gibt es auch in seiner Position arbeitsvertraglich keine Rechtfertigung. Vielmehr hat er damit eher seine sexuellen Neigungen befriedigt als Arbeitspflichten erfüllt, da die arbeitsvertraglich geschuldete Kreativität für Werbekampagnen keinen Zusammenhang mit jedweder Pornographie hat und die Tätigkeit auch kein „Freifahrtschein“ ist, sich alle Arten von Seiten im Internet anzusehen.