Schwarzgeld nachberechnet

Der Grundsatz, wonach bei Schwarzgeldabreden ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, aus dem die Bruttovergütung für die Sozialversicherungsbeiträge hoch gerechnet wird, gilt nur im Sozialversicherungsrecht. Er gilt nicht im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 17.3.2010.

Der Fall

Eine Mitarbeiterin war in einer Spielothek offiziell als 400-€-Kraft angestellt. Sie arbeitete allerdings durchschnittlich 41,25 Stunden pro Woche und erhielt über die 400 € hinaus weitere 900 € zuzüglich Umsatzprovisionen „schwarz“ ausgezahlt.

Nachdem die Spielothek das Arbeitsverhältnis wegen Diebstahls fristlos gekündigt hatte, verlangte die Arbeitnehmerin Vergütung für die restliche Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und Urlaubsabgeltung auf der Grundlage einer Nettolohnvereinbarung, die gezahlten Leistungen seien nämlich der Nettolohn, aus dem der wirkliche Bruttolohn ermittelt werden müsse. Die Firma erkannte nur die geforderten Nettobeträge als Bruttolohn an.

Am Arbeitsgericht gewann die Arbeitgeberin (netto=brutto); das Landesarbeitsgericht München teilte hingegen die Ansicht der Arbeitnehmerin (netto=netto). Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG Erfolg; es gilt demnach in solchen Fällen der Grundsatz (netto=brutto).

Die Gründe:

Die Spielothek schuldet der Arbeitnehmerin keine Vergütung und Urlaubsabgeltung auf der Grundlage einer reinen Nettolohnvereinbarung. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien weder ausdrücklich noch scheinbar geschlossen. Mit der Schwarzgeldabrede bezweckten die Parteien lediglich, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch die Arbeitgeberin. In einem solchen Fall ist nur die Schwarzgeldabrede und nicht der Arbeitsvertrag insgesamt nichtig.

Eine Nettolohnabrede folgt nach Anhsicht des Bundesarbeitsgerichts auch nicht aus dem Sozialversicherungsrecht. Dort gilt zwar ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich aber auf das Sozialversicherungsrecht und erstreckt sich nicht auf die Rechtsbeziehungen der Arbeitsvertragsparteien. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang des Gesetzes  und dem Zweck der Vorschrift im Sozialrecht, mögliche Beweisschwierigkeiten bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beseitigen.

siehe auch:

https://www.arbeitsadvo.de/?s=Nettolohn

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