Wettbewerbsverbote aufgepasst!

Eine feinsinnige Unterscheidung nimmt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21.04.2110 bei den Klauseln über die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vor.

Ein Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Soweit es verbindlich ist, muss sich der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses daran halten. Er hat aber als Gegenleistung den Anspruch auf eine Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbotes, welche wenigstens die Hälfte seiner regelmäßigen Bezüge ausmachen muss. Ein Wettbewerbsverbot, das nicht dem Schutz des geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient, ist unverbindlich und der Arbeitnehmer muss es nicht beachten. Hält sich der Arbeitnehmer an ein unverbindliches Wettbewerbsverbot, muss der Arbeitgeber die Karenzentschädigung auch zahlen; er kann sich nicht auf die Unverbindlichkeit berufen.

Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Darum ging es bei dem nachfolgenden Fall. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass der Anspruch auf Karenzentschädigung es nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet; es genügt seine Einhaltung des verbindlichen Teils.

Der Fall:

Eine Firma stellt Fenster und Türen her. Sie vertreibt ihre Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Im wesentlichen hatte sich ihr Marketingleiter verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen in Deutschland tätig zu sein, das in Konkurrenz steht. Es wurde dabei ausdrücklich vereinbart, was als Konkurrenzunternehmen gilt, nämlich solche Unternehmen, die sich mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Fenstern, Türen, Fensterläden, Isolier – und Funktionsgläsern oder spezifischen EDV Programmen für eine dieser Branchen befassen. Es wurde im Vertrag auch genau beschrieben, welche Handlungen der Marketingleiter nicht ausführen darf, nämlich ein festes Anstellungsverhältnis oder ein freies Beratungs- oder Handelsvertreterverhältnis mit einem solchen Unternehmen einzugehen, ein solches Unternehmen selbst zu errichten oder zu erwerben oder sich an einem solchen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es dergleichen zu begünstigen.

Der Marketingleiter arbeitete nach seinem Ausscheiden zunächst als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher, auch diejenigen seiner Altarbeitgeberin Dieser Fachhändler war nämlich einer ihrer Kunden. In einem späteren Anstellungsverhältnis arbeitete er für einen Zulieferer seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Er meinte, es handele sich in beiden Fällen nicht um konkurrierende Unternehmen, sondern um Wirtschaftssubjekte auf einer anderen Ebene der Herstell- und Verteilungskette. Insoweit habe er sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot gehalten.

Die Entscheidung:

Die Vorinstanzen haben die Klage des Marketingleiters auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung abgewiesen. Sie sahen die Tätigkeit in der Fensterbranche als konkurrierend an. Erst seine Revision hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente demnach nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Ebenso widersprach es nicht dem wirtschaftlichen Interesse des Altarbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer nachfolgend in dem Zulieferbetrieb beschäftigt wurde. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war daher insoweit unverbindlich. Da der Marketingleiter das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht sein Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.

Unser Kommentar:

Wettbewerbsverbote müssen schriftlich vereinbart werden. Neu an dieser Entscheidung ist, dass die Gerichte genauer hinschauen müssen und zwischen verbindlich verbotenen oder unverbindlichen Nachfolgetätigkeiten zu unterscheiden haben. Es bedarf  bei der Formulierung von Wettbewerbsverboten also einer genauen Vorüberlegung, ob überhaupt ein Wettbewerbsverbot geeignet, erforderlich oder verhältnismässig ist und wie weit deswegen gegebenenfalls das verbotene Tätigkeitsfeld abgesteckt werden soll. Ein Wettbewerbsverbot kann partiell verbindlich und partiell unverbindlich sein. Das verbindliche Wettbewerbsverbot löst in allen Fällen den Anspruch auf seine Karenzentschädigung aus, weil es den Arbeitnehmer zur Untätigkeit zwingen kann. Eine uferlose Restriktion, das zeigt dieser Fall, kann teilweise verbindlich und teilweise unverbindlich wirken. Sie schafft nicht wirklich Klarheit und war für den Ex-Arbeitgeber keine Hilfe.

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