„Gehen Sie in einen Deutschkurs!“ – Diskriminierung?

Die an einen ausländischen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine Belästigung aufgrund der ethnischen Herkunft dar. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 23.12.2009 entschieden.

Der Fall:

Eine aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Arbeitnehmerin, deren Muttersprache kroatisch ist, wird als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin in einem Schwimmbad langjährig beschäftigt. Die Vorgesetzten forderten sie Mitte 2006 zweimal erfolglos auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen, da es in der Verständigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden immer wieder zu Problemen komme. Die Arbeitnehmerin warf ihren Vorgesetzten deswegen vor, sie aufgrund ihrer Nationalität zu diskriminieren. Nachdem sie lange Zeit arbeitsunfähig krank gewesen war, machte man ihr nochmals deutlich, dass eine sprachliche Verständigungsmöglichkeit für die Zusammenarbeit mit den Kollegen im Kassen- und Servicebereich Grundvoraussetzung sei. Sie solle ihre Resistenz gegenüber der Sprache des Landes aufgeben. Daraufhin machte die Angestellte gegenüber ihrer Arbeitgeberin erfolglos eine Entschädigung in Höhe von EURO 15.000,00 wegen Diskriminierung geltend. Die Entschädigungsklage wies das Arbeitsgericht Elmshorn ab. Die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung:

Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus: Die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine den Entschädigungsanspruch auslösende unmittelbare Belästigung dar. Die als unerwünscht empfundene Aufforderung der Vorgesetzten erfolgte erkennbar nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. Für die Arbeitgeberin spielte offenbar weder die Herkunft der Mitarbeiterin noch deren kroatische Muttersprache eine Rolle, vielmehr fordert sie zum Besuch eines Sprachkurses auf, weil sie die Deutschkenntnisse für die Arbeitsleistung für unzureichend hielt. Auslöser für die Aufforderung war also nicht die jugoslawische Herkunft, sondern die mangelnde Sprachkompetenz. Auch eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, denn nicht jede als unerwünscht empfundene Verhaltensweise ist eine Belästigung im gesetzlichen Sinne. Hinzukommen muss, dass hierdurch ein feindliches Umfeld durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geschaffen wird. Hiervon kann auch bei einer mit Nachdruck geforderten Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses nicht ausgegangen werden. Durch die Kritik wegen der mangelnden Sprachkompetenz wird einem ausländischen Arbeitnehmer nicht dessen Würde abgesprochen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht wird also letztlich entscheiden.

LAG Schleswig-Holstein 23.12.2009 6 Sa 158/09

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