Neues Arbeitsrecht 2010
Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2010 im für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam werden.
1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
a) Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate
Ab 1. Januar gilt eine neue Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld. Der Bezug von Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 18 Monate verlängert. Ohne diese neue Regelung würde die Bezugsfrist für Kurzarbeit, die in 2010 begonnen wird, entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich maximal sechs Monate betragen. Die Verlängerung auf 18 Monate gilt für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2010 beginnen. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt noch eine Bezugsfrist von 24 Monaten. Von dieser Regelung unabhängig bleibt es außerdem bei den besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung, so z. B. die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung ist im SGB III geregelt und gilt bis zum 31. Dezember 2010.
b) Neue pauschalierte Nettoentgelte für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zugrunde zu legenden sogenannten pauschalierten Nettoentgelte werden zum 1. Januar 2010 angepasst. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der so genannten Nettoentgeltdifferenz in einem Kalendermonat. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll- und dem Ist-Entgelt. Das Soll-Entgelt ist das Arbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall. Das Ist-Entgelt ist das in Folge des Arbeitsausfalls geminderte Arbeitsentgelt.
c) Insolvenzgeldumlage
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2010 wird auf 0,41 Prozent festgesetzt.
d) Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer [vorbehaltlich Zustimmung des Bundesrates am 18. Dezember 2009]
Sogenannte Konsulatslehrer können auch über den 31. Dezember 2009 hinaus zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter der Aufsicht der jeweiligen berufskonsularischen Vertretung in Deutschland zugelassen werden. Die Ende 2009 auslaufende Regelung wurde unbefristet verlängert. Zudem wurde die Definition der qualifizierten Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsrecht an die des Berufsbildungsgesetzes angepasst. Bislang wurde die qualifizierte Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsrecht als eine Tätigkeit definiert, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt. Entsprechend dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung liegt eine qualifizierte Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsrecht künftig vor, wenn eine mindestens zweijährige Berufsausbildung gegeben ist.
2. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
Gendiagnostikgesetz
Die arbeitsrechtlichen Regelungen des Gendiagnostikgesetzes treten am 1. Februar 2010 in Kraft. Nach dem Gesetz sind genetische Untersuchungen am Arbeitspatz grundsätzlich verboten. Die Federführung für das Gendiagnostikgesetz obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit.
3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2010 unverändert 19,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 26,4 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
b) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird von 4,4 Prozent auf 3,9 Prozent gesenkt.
c) Ergänzung von Melde- und Beitragsnachweisen der Künstlersozialkasse an die Krankenkasse der Versicherten
Durch die Beitragsabführung an den Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen von der Künstlersozialkasse keinen Nachweis über die Beiträge der einzelnen versicherten Künstler und Publizisten mehr. Um Probleme bei der Berechnung von einkommensabhängigen Entgeltersatzleistungen etc. zu vermeiden, wird die Meldepflicht um einen automatisierten monatlichen Melde- und Beitragsnachweis an die zuständige Krankenkasse ergänzt.
d) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2010 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2008 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2010 im Überblick:
West | Ost | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 5.500 Euro | 66.000 Euro | 4.650 Euro | 55.800 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 6.800 Euro | 81.600 Euro | 5.700 Euro | 68.400 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 5.500 Euro | 66.000 Euro | 4.650 Euro | 55.800 Euro |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
4.162,50 Euro | 49.950 Euro | 4.162,50 Euro | 49.950 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 3.750 Euro | 45.000 Euro | 3.750 Euro | 45.000 Euro |
Bezugsgröße Sozialversicherung | 2.555 Euro | 30.660 Euro | 2.170 Euro | 26.040 Euro |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 32.003 Euro |
e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2010 weiterhin 79,60 Euro.
f) Entgeltbescheinigungsrichtlinie tritt in Kraft
Um einen einheitlichen Mindeststandard zur Ausstellung einer Entgeltbescheinigung zu erreichen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenwirken sich mit zahlreichen Vertretern der Wirtschaft und der Betreiber von Entgeltabrechungsprogrammen auf einen einheitlichen Mindeststandard geeinigt. Damit wird eine vergleichbare Lesbarkeit der Bescheinigungen durch den gleichen Aufbau und standardisierte Begriffe gesichert. Dies vereinfacht nicht nur die Lesbarkeit für die Beschäftigten oder gegebenenfalls Personen, die diese Bescheinigungen vorgelegt bekommen, sondern erreicht erstmalig die einheitliche Verwendung und Definition von Entgeltbegriffen in der Abrechnung. Mittelfristig versprechen sich alle Beteiligten davon auch Entlastungen in den Arbeitsabläufen der Arbeitgeber bei Neueinstellung von Beschäftigten und im Bereich des Bescheinigungswesens.
g) Elektronisches Entgeltnachweisverfahren (ELENA) startet
Zum 1. Januar 2010 startet mit der erstmaligen Meldung der Beschäftigtendaten durch die Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle bei der Deutschen Rentenversicherung das elektronische Entgeltnachweisverfahren (ELENA), dass mittelfristig zu einer erheblichen Entlastung der Arbeitgeber im Bereich des Bescheinigungswesens beitragen wird. Ab 2012 werden die Bescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III und Auskunft über Beschäftigung nach § 135 SGB III) sowie die Bescheinigungen für Wohngeld und nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ersetzt werden. Bis 2012 werden dafür die notwendigen Daten parallel zum bestehenden papiergestützten Bescheinigungsverfahren in der Zentralen Speicherstelle in Würzburg hinterlegt. Informationen und Arbeitshilfen finden Arbeitgeber wie Beschäftigte auf der Internetseite www.das-elena-verfahren.de.
h) Änderung des Meldeverfahrens bei Anschriftenänderung
Die Meldebehörden der Kommunen melden ab dem 1. Januar 2010 Geburten, Anschriftenänderungen oder Sterbefälle direkt an die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Dadurch entfallen rund 16 Millionen Meldungen im Jahr. Die aktualisierten Anschriftendaten werden von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt, um sicherzustellen, dass auch die anderen Sozialversicherungsträger eine aktuelle Anschriftendatei führen.
i) Betriebsprüfer der Rentenversicherer prüfen erstmalig Beitragszahlungen zur Unfallversicherung
Erstmalig werden ab dem 1. Januar 2010 die Betriebsprüfer der Rentenversicherer bei ihren Betriebsprüfungen auch die Angaben zur Beitragszahlung in der Unfallversicherung für das Jahr 2009 mitprüfen. Die Beitragsjahre bis 2009 werden noch von den Prüfdiensten der Unfallversicherungsträger geprüft. Die vollständige Übernahme der Prüfungen durch die Rentenversicherung erfolgt schrittweise bis zum 1. Januar 2012.
k) Meldung der Arbeitsstunden an die Unfallversicherungsträger ab 1. Januar 2010 zwingend
War es den Arbeitgebern bisher freigestellt, die Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten an die Unfallversicherung zu melden, gilt ab dem 1. Januar 2010, dass diese Daten zwingend mitzumelden sind. Ansonsten werden die Meldungen als fehlerhaft zur Neuerstattung abgewiesen. Zu melden sind entweder die tatsächlich erfassten Arbeitsstunden oder zumindest die Sollarbeitsstunden der Beschäftigten. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, können ersatzweise Arbeitsstunden nach dem Vollarbeiterrichtwert bzw. geschätzte Arbeitsstunden gemeldet werden.