Stellenausschreibung für „erstes Berufsjahr“ – Diskriminierung?
Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Vorsicht ist geboten.
Eine solche Beschränkung mag zwar dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Sind die hierfür vom Arbeitgeber angeführten Gründe aber offensichtlich ungeeignet, verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung. Die Gerichte haben eine umfassende Überprüfungskompetenz.
Ein Arbeitgeber aus dem Einzelhandel übersandte seinem Betriebsrat am 9. und 14. Febr. 2007 Stellenausschreibungen, mit denen jeweils die Stelle einer Verkaufs-/Kassierkraft unter Angabe der „Tarifgruppe A / 1. Bj.“ (d.h. Berufsjahr) ausgeschrieben wurde. Der Betriebsrat beantragte gerichtlich die Unterlassung dieser Form der Stellenausschreibung.
Am Arbeitsgericht hatte der Arbeitgeber Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hielt diese Form der Stellenausschreibung aber wieder für eine mittelbare Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Antrag des Betriebsrats am 18.08.2009 endgültig stattgegeben. Der Arbeitgeber hatte sich zwar auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Er habe sich genau an die Bezeichnung der Gruppe im Tarifvertrag gehalten und habe nur zu diesen unteren Lohnbedingungen einstellen wollen. Diese Begründung war nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen.