Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen

Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Fall einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen und nicht willkürlich handeln. Wo ist die Grenze?

Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.

Ein Arbeitgeber beschäftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2007 um 2,5 %. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals ua. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot diesen 14 Mitarbeitern die 2,5 %ige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass sie damalige Vertragsverschlechterung ebenfalls annehmen. Das wurde abgelehnt, Ein Arbeitnehmer klagte auf Gleichbehandlung wegen der Zahlung der Lohnerhöhung.

Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos, zuletzt am Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.07.2009. Zwar war der Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er handelte aber nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten hat, konnte er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.

Ähnliche Beiträge

Kündigung wegen Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“

In vielen Unternehmen wird aus Gründen der Betriebssicherheit, der Qualitätssicherung und der Lohnstaffelung die Verantwortung für Betriebsteile oder die Betätigung von Maschinen mit einer entsprechenden betrieblichen Fortbildung verknüpft. Das steht dann auch so im Arbeitsvertrag. Die Leistung wird daran gemessen. Es liegt nahe, dieses Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer die Qualitätsanforderungen seiner Fortbildung und des Betriebes objektiv nicht mehr erfüllt. Dieses ist nicht ohne weiteres möglich, meint das BundesarbeitsgerichtWeiterlesen