Kurzarbeitergeld plus

Der Bundestag hat am 19.6.2009 weitere Leistungen für den Bezug. Kurzarbeitergeld beschlossen. Die Änderungen treten zum 1.7.2009 in Kraft und gelten befristet bis zum 31.12.2010.

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet jetzt den Unternehmen ab dem siebten Monat Kurzarbeit die gesamten Sozialversicherungsbeiträge. Die Sozialabgabenbefreiung gilt nicht nur für den Betrieb, in dem die Beschäftigten schon seit sechs Monaten kurzgearbeitet haben, sondern für sämtliche Betriebe des Arbeitgebers. Diese erst im späteren Gesetzgebungsverfahren aufgenommene Erweiterung wird teilweise als „Ausplünderung der Sozialkassen“ kritisiert.

Der wesentliche Inhalt der geplanten Neuregelungen:

  • Sozialversicherungsbeiträge: Nach sechs Monaten Kurzarbeit werden Arbeitgeber auf Antrag vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen für die Kurzarbeitergeldstunden entlastet. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums reicht es aus, dass Kurzarbeit in den Unternehmen durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume ab dem 1.1.2009 berücksichtigt. Eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist demnach erstmals ab Juli 2009 möglich.
  • Sozialversicherungsbeiträge : Für Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, können die Sozialversicherungsbeiträge sofort bis zu 100 Prozent übernommen werden. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 31.12.2010. Im Übrigen bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach die Arbeitsagenturen ab dem ersten Monat der Kurzarbeit die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstatten, die auf Kurzarbeit entfallen.
  • Bezugsdauer: Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird von 18 auf maximal 24 Monate verlängert. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2009 in Kurzarbeit gehen.
  • Erleichterungen bei Unterbrechung der Kurzarbeit: Auf Antrag des Arbeitgebers ist bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich. In diesen Fällen läuft die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.
  • Auszubildende und befristet Beschäftigte: Auch übernommene Auszubildende und befristet Beschäftigte gelten direkt bei ihrer Arbeitsaufnahme als Kurzarbeiter, wenn sie in einem Betriebsteil arbeiten sollen, für den Kurzarbeit beantragt wurde.
  • Urlaubs- und Feiertagsvergütung: Die Arbeitgeber müssen weiterhin die Kosten für die Urlaubs- und Feiertagsvergütung tragen.

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