Mithören von Telefongesprächen-Beweisverwertungsverbot

Das vom anderen Gesprächspartner nicht genehmigte Mithören von Telefongesprächen unterliegt grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot. Der Telefonierende kann sich nicht auf die Zeugenaussage seines Mithörers berufen. Es ist unbeachtlich, was der Zeuge gehört hat. So wurde es bisher gesehen. Das Bundesarbeitsgericht nimmt seit dem 23.04.2009 im Bereich des Arbeitsrechts eine Unterscheidung vor.

Der Fall:

Ein Zeitarbeitsunternehmen kündigte einer Arbeitnehmerin, die noch kein halbes Jahr beschäftigt war und deshalb noch nicht dem sozialen Kündigungsschutz unterfiel. Es stellte sich lediglich die Frage, ob die Kündigung aus allgemeinen rechtlichen Gründen unwirksam war.

Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig. Sie hielt die Kündigung für sittenwidrig und hat geltend gemacht, sie sei unmittelbar vor der Kündigung von der Personaldisponentin der Beklagten angerufen worden. Diese habe ihr gesagt, sie solle trotz der Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Das ist sittenwidrig. Das Unternehmen hat die behauptete Äußerung der Personaldisponentin bestritten. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat sich die Arbeitnehmerin auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berufen, welche das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe.

Das Arbeitsgericht hat die Personaldisponentin als Zeugin vernommen und die Klage abgewiesen. Die Arbeitnehmerin habe die streitige Äusserung nicht bewiesen, denn die Personaldisponentin habe den Satz nicht bestätigt. Eine Vernehmung der Freundin hat es abgelehnt, weil insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Das Landesarbeitsgericht war im Wesentlichen der gleichen Meinung.

Die Arbeitnehmerin hatte dagegen vor dem Bundesarbeitsgericht einen Teilerfolg.  Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht durfte von der Vernehmung der Freundin der Klägerin als Zeugin nur absehen, wenn die Klägerin dieser zielgerichtet ermöglicht hatte, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Hierzu hatte das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.

Die Entscheidung:

Ermöglicht demnach bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Der Gesprächspartner muss vorher gefragt werden. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung hat in diesen Fällen zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Dagegen besteht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte. Zufälliges Mithören ist demnach kein Eingriff in das geschützte Recht des freimütigen Wortes. Das Bundesarbeitsgericht wägt ab. Im Arbeitsrecht gelte auch ein Massregelungsverbot: Der Arbeitgeber dürfe einem Arbeitnehmer bei einer Massnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübe (§ 612a BGB).  Das einfache Berufen auf ein Beweisverwertungsverbot sei eine solche Massnahme. Das Interesse der Angerufenen an der Durchsetzung ihrer grundrechtlich geschützten Arbeitnehmerrechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und der richtigen richterlichen Entscheidung können das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiegen. Die Umstände des Mithörens waren nach Ansicht der Bundesrichter nicht ungenügend klar und deswegen muss sich das Landesarbeitsgericht mit dem Fall noch einmal beschäftigen.

Kommentar:

Zielgerichtetes oder zufälliges Mithören- kann eine solche Unterscheidung für den Schutz des gesprochene Wortes wirklich bedeutsam sein und  ist sie praktisch handhabbar? Zukünftig wird es in Prozessen also darauf ankommen, wie zielgerichtet oder wie zufällig jemand mitgehört hat. In beiden Fällen weiss der Gesprächsteilnehmer nichts vom Mithören. Der Schutz seines gesprochenen Wortes hängt von äusseren Faktoren ab, die der Telefonpartner nicht kennt. Es ist sicherlich immer unbefriedigend, wenn schlüssige Beweise nicht verwertet werden dürfen und die Wahrheit deswegen fraglich bleibt. Eine vorsätzliche Verkürzung der Rechte des Arbeitnehmers, sogar verstanden als  Massregelung des Arbeitgebers, ist es aber nicht, wenn sich Telefonierende im Prozess auf den Schutz ihres gesprochenen Wortes berufen, wie es das Bundesarbeitsgericht meint.

Zur Klarstellung aber noch Eines: Das Aufzeichnen eines Telefongesprächs mit technischen Hilfsmitteln ohne Genehmigung des Gesprächspartners führt nicht nur zu einem Beweisverwertungsverbot, sondern es ist strafbar.

Ähnliche Beiträge