Löhne in der Leiharbeit
In der Leiharbeit herrscht das „Equal-Pay-Gebot“. Der Leiharbeitnehmer darf von seinem Arbeitgeber (Verleiher) für die Dauer der Überlassung nicht schlechter vergütet werden als die fest angestellten vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleihbetrieb. Eine Ausnahme ist hoch streitig.
Durch einen Tarifvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. Mit sehr freundlicher Akzeptanz der Verleihunternehmen hatte sich die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) gebildet, von der die einen sagen, sie unterbiete mit Lohndrückerei und die anderen meinen, sie schliesse massgeschneiderte Tarifverträge für die Bedürfnisse des Leiharbeitsmarktes.
Vor dem Arbeitsgericht Berlin gingen die Berliner Senatsverwaltung für Arbeit und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die CGZP vor. Sie beantragten die Feststellung, dass die CGZP nicht tariffähig sei. Beide Antragsteller haben das Verfahren vor dem Hintergrund eingeleitet, dass zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände mit der CGZP Tarifverträge abgeschlossen haben, deren Vergütungsniveau sowohl unter dem Vergütungsniveau in Tarifverträgen mit DGB-Gewerkschaften als auch unter dem Vergütungsniveau in den jeweiligen Entleiherbetrieben liegt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner mündlichen Verhandlung am 1. April 2009 festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig im Sinne des Gesetzes ist.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle der CGZP an dem Merkmal der erforderlichen „Sozialmächtigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht setzt für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie voraus, dass die jeweiligen sozialen Gegenspieler über eine Durchsetzungskraft gegenüber der tariflichen Gegenseite verfügen. Das Arbeitsgericht vermochte eine solche Durchsetzungsfähigkeit der CGZP nicht festzustellen. Dass die CGZP eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen hatte, führe noch nicht zu einer Indizwirkung für eine Sozialmächtigkeit. Denn in der vorliegenden Konstellation der Zeitarbeit müsse die Arbeitgeberseite nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages „gedrängt“ werden, etwa durch Streik, vielmehr habe sie ihrerseits ein massives eigenes Interesse daran, überhaupt einen Tarifvertrag abzuschließen, weil nur so dem „Equal-Pay-Gebot“ entgegengewirkt werden könne. Sonstige Merkmale wie beispielsweise die Mitgliederzahl in den Organisationen, hätten ebenfalls nicht für das Vorliegen einer „Sozialmächtigkeit“ gesprochen. Hieraus ergebe sich, dass von einer Tariffähigkeit der CGZP nicht auszugehen sei.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich. Es ist damit zu rechnen das die Kleingewerkschaft -wohl mit der erforderlichen Unterstützung der Zeitarbeitsunternehmen- das Rechtsmittel nutzt. Der Streit wird die Arbeitsrechtswelt also noch weiter beschäftigen. Eine erste wesentliche richterliche Aussage ist allerdings nun getroffen worden. Wir werden weiter berichten.