Betriebsrentenanpassung im Konzern

Alle drei Jahre besteht für die viele Typen von Versorgungszusagen eine Prüfungspflicht. Der Arbeitgeber muss die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage abwägen und die laufenden Leistungen ggf. anpassen. Im Streit bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens war bisher immer, wie mit Konzernunternehmen umgegangen werden soll. Darf nur das einzelne Konzernunternehmen berücksichtigt werden, oder ist die Gesamtlage des Konzerns auch massgeblich? Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 10.Februar 2009 in drei Fällen mit dieser Frage befasst.

Der Fall:

Ein Betriebsrentner erhielt seine betriebliche Altersversorgung von einem Unternehmen, das in einen Konzern eingebunden war. Während sich sowohl die Konzernobergesellschaft als auch der Gesamtkonzern in einer kritischen wirtschaftlichen Lage befanden und sanierungsbedürftig waren, ließen die wirtschaftlichen Verhältnisse des eigentlichen Arbeitgebers als Tochterunternehmen isoliert betrachtet eine Betriebsrentenanpassung zu. Noch während des Verfahrens am Bundesarbeitsgericht haben beide, sowohl die Konzernobergesellschaft als auch die versorgungspflichtige Konzerntochter, Insolvenz angemeldet.

Der Rentner hat Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe der Teuerungsrate verlangt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht  haben seiner Klage stattgegeben. Die Revision der Konzerntochter hat zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht geführt.

Die Entscheidung:

Nach Ansicht des Bundesgerichts kommt es nicht auf die allgemeine wirtschaftliche Lage des Konzerns oder seiner Tochter an, sondern auf eine genaue Prognose an den dreijährigen Stichtagen. Es ist als aufzuklären, welche Entwicklungen sich bereits am Anpassungsstichtag konkret abzeichneten und ob zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass sich die wirtschaftliche Lage des Tochterunternehmens wegen der finanziellen, organisatorischen, technischen oder sonstigen Verflechtungen im Konzern nachhaltig verschlechtern werde und es durch die geforderte Anpassung übermäßig belastet würde.

Bei der Anpassung der Betriebsrenten kommt es nach Ansicht der Bundesrichter vor allem auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an, der die betriebliche Altersversorgung schuldet. Selbst wenn es sich beim versorgungspflichtigen Arbeitgeber um eine konzernabhängige Tochtergesellschaft handelt, sind grundsätzlich seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend. Auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns kann es nur dann ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in den nächsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten auf das Tochterunternehmen „durchschlagen“. Dieses muss von den Parteien noch einmal am Landesarbeitsgericht für eine neue Entscheidung „nachgebessert“ werden, denn dazu fehlten ausreichende Anhaltspunkte. Ganz aussen vor oder ganz unmassgeblich bleibt die Situation des Konzerns also nicht. Die Prognose eines Durchschlagens ist genau zu prüfen.

Unser Tipp:

Man kann dem Streit von Anfang an vertraglich aus dem Weg gehen. Der nicht unbeträchtliche Aufwand der Anpassung der Betriebsrenten und die immer unbefriedigende Diskussion um die richtige Abwägung zwischen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zum Einen und derjenigen des Rentners zum Anderen entfällt, wenn

  • von Vornherein eine Anpassung um 1% jährlich zugesagt wird, oder
  • die Versorgungstypen Direktversicherung und Pensionskasse gewählt werden und hier ab Rentenbeginn die Überschussanteile nur zur Erhöhung der laufenden Leitungen verwendet werden. Ausserdem darf in diesen Fällen der von der Versicherungsaufsicht festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellungen vertraglich nicht überschritten werden, oder
  • die Beitragszusage sogleich mit einer Mindestleistung an Rente verbunden wurde.

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