Diskriminierung in Sozialplänen?

Die Betriebsparteien dürfen in Sozialplänen für Arbeitnehmer, welche Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist. Dieses Ermessen räumte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 1.11.2008 Arbeitgebern und Betriebsräten ein.

Ein Arbeitnehmer verlangte eine höhere als die ihm nach dem Sozialplan zustehende Abfindung. Der Sozialplan sieht für Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungen vor. Zu diesem Personenkreis gehört der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses 60 Jahre alte, schwerbehinderte Kläger. Er war der Meinung, die geringere Abfindung sie eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung und wegen seines Lebensalters, denn er habe bis zu zum Eintritt seiner Regelaltersgrenze arbeiten wollen, wäre es nicht unfreiwillig zum Wegfall seines Arbeitsplatzes gekommen. Der Arbeitnehmer war mit seinen Anträgen in allen Instanzen erfolglos.

Sozialpläne dienen dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern infolge von Betriebsänderungen entstehen. Sozialplanabfindungen kommt daher eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu. Dementsprechend können die Betriebsparteien bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Zwar knüpfen Ansprüche auf vorgezogene Altersrente regelmäßig an ein bestimmtes Lebensalter, das Geschlecht oder eine Schwerbehinderung an. Gleichwohl liegt in ihrer Berücksichtigung durch die Betriebsparteien weder eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch ein Verstoß gegen das Verbot, Personen wegen eines dieser Merkmale zu benachteiligen.

Siehe auch: https://www.arbeitsadvo.de/stichworte/sozialplan/

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