Sozialversicherungspflicht der mitarbeitenden Ehefrau
Besteht zwischen einer Ehefrau, die gemeinsam mit ihrem Ehemann Gesellschafterin einer GmbH ist und die über einen Kapitalanteil von 10% verfügt, und der GmbH ein schriftlicher Arbeitsvertrag, wird die Ehefrau als Arbeitnehmerin beschäftigt. Es müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ehefrau keine besonderen Gesellschafterrechte ausüben kann (Sperrminorität). Die Eheleute können gegen die Versicherungspflicht nicht einwenden, der Arbeitsvertrag sei nur aus steuerrechtlichen Gründen abgeschlossen und „nicht gelebt“ worden. Das ist die Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 15.08.2008.
Zwischen einem Ehepaar und der AOK war streitig, ob die Ehefrau und mitarbeitende GmbH-Gesellschafterin versicherungspflichtig beschäftigt ist. Sie ist an der GmbH zu zehn Prozent und ihr Mann – alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH – zu 90 Prozent beteiligt. Beschlüsse werden nach dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Sperrminorität zugunsten des 10%-Anteils der Ehefrau war nicht vorgesehen.
Die Gattin war seit 1978 im Umfang von 40 Stunden in der Woche für ein Gehalt von zuletzt rund 4.000 Euro brutto als Bürokraft für die GmbH tätig. Ihr oblagen sämtliche kaufmännischen Arbeiten. 1996 schloss sie mit der GmbH einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis bereits seit 1978 besteht, jedoch erstmals schriftlich fixiert wurde. Der Arbeitsvertrag enthält alle typischen Elemente, wie etwa die Festlegung der Arbeitszeit, des Arbeitsorts, einer Weisungsbefugnis der Geschäftsführung und eines Urlaubsanspruchs. Die Ehefrau war danach nicht berechtigt, selbständig Personal einzustellen oder zu entlassen. Sie galt insofern nicht einmal als leitende Angestellte.
Ursprünglich waren alle Beteiligten von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen und es wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Im August 2004 beantragte die GmbH bei der AOK die rechtsverbindliche Überprüfung, ob die Ehefrau seit 1978 in im Betrieb eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübe. Dagegen spreche: Sie habe vom ersten Tag an eine unbegrenzte Vollmacht über die Konten der Gesellschaft einschließlich der eingeräumten Kreditlinie gehabt. Außerdem habe sie eine Bürgschaft für ein der GmbH gewährtes Darlehen übernommen, so dass sie ein eigenes unternehmerisches Risiko trage und daher als Selbständige anzusehen sei.
Die AOK bestand weiterhin auf der Versicherungspflicht. Mit Erfolg, die hiergegen gerichtete Klage der GmbH wurde sowohl von dem Sozialgericht als auch von dem Landessozialgericht abgewiesen.
Nach Ansicht des Landessozialgerichts kommt es bei einer Tätigkeit für eine Familiengesellschaft wesentlich auf die Kapitalbeteiligung und die damit verbundene Einflussnahme auf die Gesellschaft an. Das Fehlen des für Arbeitsverhältnisse typischen Weisungsrechts des Arbeitgebers ist in einer Familiengesellschaft nur nachrangig von Bedeutung, um deswegen die Sozialversicherungspflicht auszuschliessen. Bei einem niedrigen Kapitalanteil von nur 10 % ist nach Ansicht des Landessozialgerichts zwar regelmäßig die Arbeitnehmereigenschaft des mitarbeitenden Gesellschafters anzunehmen. Etwas anderes gilt aber, wenn der Minderheitsgesellschafter auch über eine Sperrminorität verfügen sollte, was hier ausweislich des Gesellschaftsvertrags nicht der Fall war.
Für eine abhängige und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung sprach vorliegend auch der zwischen der Ehefrau und der GmbH geschlossene Arbeitsvertrag selbst, der alle typischen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. Die GmbH konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Arbeitsvertrag sei nur aus steuerrechtlichen Gründen abgeschlossen und tatsächlich „nicht gelebt“ worden. Arbeitsverträge können nicht steuerrechtlich und sozialrechtlich unterschiedlich ausgelegt werden.