Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang
Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss im Falle eines Betriebsübergangs auf einen Erwerber den Arbeitnehmer auch über die Identität des neuen Arbeitgebers informieren. Nach dieser Unterrichtung kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses binnen einer Frist von einem Monat widersprechen. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Information setzt aber für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer diese einmonatige Frist nicht in Gang. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht am 21.08.2008 für den Fall entschieden, bei dem der Arbeitgeber nur mitgeteilt hatte, dass „der Geschäftsbereich auf eine neu zu gründende GmbH übergehen“ solle.
Ein Großhandel für Farben, Tapeten und Teppiche betrieb daneben einen Einzelhandel für Künstlerbedarf in getrennten Geschäftsräumen. Dort war der Kläger als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Mitte 2004 beschloss das Grosshandelsunternehmen, diesen Geschäftsbereich auszugliedern und auf eine neu zu gründende GmbH zu übertragen. Im Januar 2005 teilte die Firma dem Arbeitnehmer u.a. mit, eine neue GmbH gründen zu wollen, auf die sein Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ab 1. Februar 2005, spätestens ab 1. März 2005 übergehen solle.
Am 22. Februar 2005 wurde diese GmbH gegründet. Ab 1. März 2005 übernahm sie den Geschäftsbetrieb des ausgegliederten Geschäftsbereiches. Der Arbeitnehmer widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Neu-GmbH zunächst nicht. Am 15. Juli 2005 widersprach er dann und verlangte von der Beklagten Weiterbeschäftigung wie bisher. Bereits im März 2005 hatte er das Fehlen umfassender Informationen gerügt.
Die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung, dass zwischen dem ihm und der GrosshandelsGmbH über den 1. März 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat, hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klage hingegen stattgeben. Er hat die Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsteilübergang wegen einer unzureichenden Information über die Identität der Betriebserwerberin als nicht gesetzeskonform betrachtet. Die Die GrosshandelsGmbH hätte den Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzen müssen, wer sein neuer Arbeitgeber werden sollte. Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung „neue GmbH“ genüge diesem Erfordernis nicht. Die einmonatige Widerspruchsfrist für den Kläger habe nicht zu laufen begonnen. Sein mit Schreiben vom 15. Juni 2005 erklärter Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH sei daher nicht verspätet gewesen und deswegen bleibt die GrosshandelsGmbH Arbeitgeberin mit allen Pflichten.
Kommentar: Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsüberganges auf einen Erwerber mit dem damit verbundenen Arbeitgeberwechsel nicht umfassend genug sein kann. Selbst lange Zeit danach kann der Arbeitnehmer widersprechen und damit beispielsweise eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem (angeblichen) Neuarbeitgeber verhindern. Die Folge ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräusserer als eigentlichem Arbeitgeber fortgesetzt werden muss, anders als es seinerzeit beabsichtigt worden war.