Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber durch sog. Ethik-Richtlinien (oder „codes of conduct“  oder „ethic codes“) das Verhalten der Beschäftigten und die betriebliche Ordnung regeln will.

Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei Vorgaben, mit denen lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert werden soll. Der Mitbestimmung entzogen sind auch Angelegenheiten, die gesetzlich abschließend geregelt sind. Ausländische Vorschriften, die für börsennotierte Unternehmen die Einführung von Ethik-Richtlinien vorsehen, schließen die Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz aber nicht aus. Ethik-Richtlinien können sowohl mitbestimmungspflichtige als auch mitbestimmungsfreie Teile enthalten. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.

Das entschied der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 22.Juli 2008. Er wies daher – anders als noch das Landesarbeitsgericht – einen Antrag ab, mit dem ein Konzernbetriebsrat des deutschen Tochterunternehmens einer US-amerikanischen Gesellschaft ein Mitbestimmungsrecht an der Gesamtheit von konzernweit eingeführten Ethik-Richtlinien festgestellt wissen wollte. Das Regelungswerk enthält auch mitbestimmungsfreie Bestimmungen. Auf entsprechende Hilfsanträge des Konzernbetriebsrats stellte das Bundesarbeitsgericht jedoch fest, dass dieser an bestimmten Regelungen, wie etwa der Verpflichtung der Arbeitnehmer, Interessenkonflikte schriftlich zu melden, zu beteiligen ist.

Kommentar: Bei der Einführung von Ethik Richtlinien, auch wenn sie international im Konzern gelten sollen, ist der deutsche zuständige Betriebsrat daher zukünftig zu beteiligen. Welche der Regeln dem Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertreter unterliegen und welche nicht, richtet sich nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und ist im Einzelfall nicht immer leicht zu unterscheiden. Anwaltliche Beratung des Arbeitgebers oder des Betriebsrates wird in solchen Fällen wohl unvermeidbar sein.

Ähnliche Beiträge

GmbH-Geschäftsführer und Sozialversicherungspflicht

Publiziert am unter ,

Geschäftsführer einer GmbH sind keine Arbeitnehmer, sondern sie üben im Unternehmen die Arbeitgeberfunktionen aus. Als Organ sind sie der Arbeitgeber in Person. Das Arbeitsrecht ist auf Geschäftsführer deswegen nicht anwendbar. Trotzdem können sie wie ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sein, sodass das Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- Renten- Arbeitslosen- Pflegeversicherung abführen muss.Weiterlesen

Ist „Ossi“ eine ethnische Diskriminierung ?

Publiziert am unter ,

Ost- und Westdeutsche verfügen über keine unterschiedliche ethnische Herkunft. Eine Benachteiligung Ostdeutscher im Bewerbungsverfahren stellt keine entschädigungspflichtige Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. Auch wenn die Bezeichnung als „Ossi“ diskriminierend gemeint sein oder so empfunden werden kann, meinte das Arbeitsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 15.4.2010.Weiterlesen