Whistleblowing wird Gesetz

Whistleblowing , mit diesem englischen Begriff umschreibt die Arbeitsrechtspraxis ein seit einigen Jahren bekannt gewordenes Phänomen. Whistleblower sind Arbeitnehmer, die Rechtsverstöße in Betrieben und Behörden anzeigen und daraufhin von ihrem Arbeitgeber – meistens durch eine Kündigung – sanktioniert werden.

In den angloamerikanischen Rechtssystemen ist „whistleblowing“ als arbeitsrechtliches Phänomen schon lange Gegenstand prozessualer Auseinandersetzungen. Es handelt sich nicht um ein „Verpfeifen“, sondern um das Interesse des Arbeitnehmers als Staatsbürger, Rechtsverstösse des Arbeitgebers zu unterbinden und den Behörden zu melden. Bildhaft knüpft die englische Sprache an einen Polizisten an, der bei Gefahr seine Alarmpfeife betätigt oder an einen Schiedsrichter der Foulspiel abpfeift. Es soll nicht unbedingt ein arbeitsrechtlicher Treuebruch sein, wenn der Buchhalter feststellt, dass er seit Jahren Steuerhinterziehungen bucht oder wenn der Pförtner bemerkt, dass Giftmüll ohne Kontrollpapiere abgefahren oder verklappt wird und das den zuständigen Behörden meldet.

Am 30.04.2008 haben sich die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie das Bundesjustizministerium auf einen „Vorschlag für eine gesetzliche Verankerung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch“ (§ 612a BGB n.F.) verständigt. Dieser war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Bundestag und soll dann zusammen mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften“ vom Bundestag verabschiedet werden.

Über „Whistleblowing“ wurde in Deutschland in letzter Zeit etwa anhand der „Gammelfleischskandale“ sowie der verdeckten Videoüberwachung von Mitarbeitern bei einem Lebensmitteldiscounter zu berichtet. Diese und andere vergleichbare Fälle haben die beteiligten Bundesministerien nunmehr veranlasst, den Informantenschutz im Betrieb durch eine explizite gesetzliche Regelung des „Whistleblowing“ in § 612a BGB zu stärken.

Obwohl eine spezielle gesetzliche Regelung bislang nicht existiert, hatten sowohl das Bundesverfassungs- als auch das Bundesarbeitsgericht hierzu in mehreren Entscheidungen rechtsfortbildend schon Grundsätze entwickelt. Demnach ist ein Arbeitnehmer im Prinzip berechtigt, ein gesetzeswidriges Verhalten von Arbeitgeber, Vorgesetzen oder Kollegen bei der zuständigen staatlichen Stelle anzuzeigen und dadurch z.B. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die darin liegende Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte, so das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverfassungsgericht, kann regelmäßig nicht zu einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten führen und eine deswegen erklärte Kündigung rechtfertigen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht. Der Arbeitgeber kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bestimmte Vorgänge gingen den Arbeitnehmer auf Grund seiner Stellung im Unternehmen nichts an. Das staatsbürgerliche Recht zur Erstattung von Strafanzeigen besteht unabhängig von der beruflichen oder sonstigen Stellung und ihrer sozialen Bewertung durch Arbeitgeber oder Dritte.

Einschränkungen ergeben sich allerdings aus der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme, der Pflicht zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über alle wesentlichen Vorkommnisse im Betrieb in Kenntnis zu setzen, um ihn so vor Schäden zu bewahren. Die Anzeige des Arbeitnehmers darf sich danach nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers oder seiner Vertreter darstellen. Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion des anzeigenden Arbeitnehmers können sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände liefern.

So sind einerseits die Gründe, die den Arbeitnehmer zu der Anzeige bewogen haben, zu berücksichtigen. Erfolgt etwa die Erstattung einer Anzeige allein deshalb, um den Arbeitgeber zu schädigen bzw. „fertig zu machen“, so verhält sich der Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich.

Außerdem hat der Arbeitnehmer zunächst eine innerbetriebliche Klärung zu versuchen. Einer solchen bedarf es nur dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer durch die Nichtanzeige selbst der Strafverfolgung aussetzte, bei schwerwiegenden Straftaten oder vom Arbeitgeber selbst begangenen Straftaten sowie dann, wenn Abhilfe berechtigterweise nicht zu erwarten ist.

Der bisherige § 612a BGB (Maßregelungsverbot) wird § 612b BGB. Die neue geplante „Whistleblowing“-Norm soll darüber hinaus folgenden Wortlaut haben:

§ 612a BGB Anzeigerecht

(1) Ist ein Arbeitnehmer auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden, kann er sich an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle wenden und Abhilfe verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.

(2) Ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn dies dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen stets, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass

1. aus dem Betrieb eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt droht,

2. der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat,

3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige er sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde,

4. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(4) Beschwerderechte des Arbeitnehmers nach anderen Rechtsvorschriften und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

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