Erweiterung der Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz

Acht weitere Branchen wollen einen Mindestlohn über das Entsendegesetz und haben bis zum Stichtag am 31. März 2008 ihr Interesse an einer Aufnahme im Entsendegesetz bekundet. Entsprechende Anträge sind auch nach Ablauf dieser Frist möglich.

Das Entsendegesetz sieht vor, dass für bestimmte Branchen Tarifverträge als allgemeinverbindlich erklärt werden können, sofern beide Tarifpartner, also: Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, dieses beantragen. Der Effekt ist, dass die Tarifverträge eine erste untere Lohngruppe vorsehen müssen und so ein Mindestlohn der Branche entsteht. Diese Tarifverträge gelten auch für ausländische Arbeitgeber, welche ihre Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Auf diese Weise soll sogenanntes „Lohndumping“ vermieden werden. Die Einhaltung überprüft der Zoll.

Gemäß Koalitionsvereinbarung vom 18.06.2007 waren die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen aller Branchen, die in den Schutzbereich des Arbeitnehmerentsendegesetz aufgenommen werden möchten, gebeten, ihr Interesse zunächst bis zum 31. März 2008 anzumelden.

Nach der Koalitionsvereinbarung können sich weitere Branchen noch nach diesem Stichtag melden. Allerdings sind die bis jetzt vorliegenden Interessenbekundungen wichtig, um die verabredeten Gesetze – das Arbeitnehmerentsendegesetz und Mindestarbeitsbedingungengesetz – nun fertig stellen zu können. Dementsprechend sieht die Koalitionsvereinbarung vom Juni 2007 vor, das Gesetzgebungsverfahren zur Aufnahme der Branchen, die sich bis zum 31. März gemeldet haben, nach Ablauf des Stichtages unverzüglich einzuleiten.

Bis zum 31.März 2008 haben Sozialpartner aus acht Branchen ihren Wunsch geäußert, ihre Branche zusätzlich in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufzunehmen. Es handelt sich dabei um die Branchen:

  • Arbeitnehmerüberlassung (Leih-/Zeitarbeit)
  • Pflegedienste (Altenpflege)
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Abfallwirtschaft
  • Weiterbildung
  • forstliche Dienstleistungen
  • textile Dienstleistungen im Objektkundenbereich
  • Bergbauspezialarbeiten

Bisher gilt ein Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für das Baugewerbe (inkl. Baunebengewerbe, also Maler- und Lackiererhandwerk, Abbruch- und Abwrack- sowie Elektro- und Dachdeckerhandwerk), für die Gebäudereiniger und die Briefdienstleistungen. Geschützt vor Dumpinglöhnen aus dem Ausland und Lohnkonkurrenz werden dadurch derzeit etwa 1,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber.

In den acht Branchen, die nunmehr ihr Interesse auf Aufnahme in der Arbeitnehmerentsendegesetz bekundet haben, sind ca. 1,57 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig. Insgesamt könnte also mit der Ausweitung des Arbeitnehmerentsendegesetzes auf diese acht Branchen der Anwendungsbereich von Mindestlohnregelungen fast verdoppelt werden.

Ähnliche Beiträge

Betriebsrentenanpassung im Konzern

Publiziert am unter ,

Alle drei Jahre besteht für die viele Typen von Versorgungszusagen eine Prüfungspflicht. Der Arbeitgeber muss die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage abwägen und die laufenden Leistungen ggf. anpassen. Im Streit bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens war bisher immer, wie mit Konzernunternehmen umgegangen werden soll. Darf nur das einzelne Konzernunternehmen berücksichtigt werden, oder ist die Gesamtlage des Konzerns auch massgeblich? Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 10.Februar 2009 in drei Fällen mit dieser Frage befasst.Weiterlesen

Ist Kurzarbeit erzwingbar?

Publiziert am unter , ,

Die Anordnung von Kurzarbeit bedarf einer Rechtsgrundlage. Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse wird diese Option oft in Tarifverträgen geregelt. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Betriebsvereinbarung in Betrieben mit einem Betriebsrat. Schliesslich kann man die Anordnung von Kurzarbeit in den einzelnen Arbeitsverträgen vereinbaren. Schwierig wird es, wenn alle drei Möglichkeiten nicht gegeben sind.Weiterlesen

Anfechtung eines Abfindungsvergleichs

Publiziert am unter

Ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossener Abfindungsvergleich kann nicht angefochten werden, weil der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss den Besitz von Geschäftsunterlagen verschwiegen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Firmenunterlagen nach dem Arbeitsvertrag bei Ausscheiden nur „auf Verlangen“ zurückzugeben sind und der Arbeitgeber es nicht verlangt hat.Weiterlesen