Lohnabsenkung nach Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Arbeitgeber zwar in alle Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein und muss daher grundsätzlich auch die bisherige Vergütung weiter zahlen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07. November 2007 kann der neue Arbeitgeber aber nach einem Betriebsübergang mit den Arbeitnehmern einzelvertraglich eine Absenkung des bisherigen Gehalts vereinbaren.

Eine Verkäuferin war zunächst bei der nicht tarifgebundenen G-GmbH beschäftigt mit einem festen Grundgehalt und einer monatlichen Funktionszulage. Am 01. Juni 2004 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf den neuen Arbeitgeber über, der war aber im Arbeitgeberverband und deswegen tarifgebundenen. Mit ihrer neuen Firma vereinbarte die Verkäuferin nach vier Wochen den Wegfall der monatlichen Funktionszulage und eine Absenkung des bisherigen Gehalts entsprechend des jetzt im Betrieb anwendbaren Tarifvertrags. Im Gegenzug erhielt die Verkäuferin eine Einmalzahlung als Ausgleich. Die Verkäuferin machte trotzdem am Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung geltend und verlangte die Fortzahlung der mit der G-GmbH vereinbarten Vergütung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage der Verkäuferin stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie wieder abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht meint abschliessend: Die nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Neuregelung der Vergütung ist wirksam, denn die Schutznorm des § 613a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken, was als einseitige Massnahme des neuen Arbeitgebers nicht möglich wäre. Eine solche gegenseitige Vereinbarung bedarf keines rechtfertigenden Sachgrundes.

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Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss im Falle eines Betriebsübergangs auf einen Erwerber den Arbeitnehmer auch über die Identität des neuen Arbeitgebers informieren. Nach dieser Unterrichtung kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses binnen einer Frist von einem Monat widersprechen. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Information setzt aber für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer diese einmonatige Frist nicht in Gang. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht am 21.08.2008 für den Fall entschieden, bei dem der Arbeitgeber nur mitgeteilt hatte, dass „der Geschäftsbereich auf eine neu zu gründende GmbH übergehen“ solle.Weiterlesen