Aufhebungsvertrag-Sperrzeit nicht zwingend

Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließen, laufen Gefahr, dass bezüglich der Zahlung von Arbeitslosengeld eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen angeordnet wird, also für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. So wurde es jedenfalls durch die Agenturen für Arbeit regelmäßig praktiziert. Das hat sich leicht geändert

Grund hierfür ist eine Regelung im Sozialgesetzbuch III, nach der der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer zwölfwöchigen Sperrzeit unter anderem dann ruht, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Die Bundesagentur für Arbeit hat die entsprechende Durchführungsanweisung für diese Regelung anlässlich eines Urteils des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2006 überarbeitet und aktualisiert. Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages liegt vor, wenn

– eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und

– der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und

– die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und

– der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.

Weitere Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung sind nicht erforderlich

Diese Grundsätze gelten nicht außerhalb der Bandbreite von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr. Bei solchen Abfindungen ist die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher zu prüfen.

Trotz dieser Festlegung für die Agenturen für Arbeit, bestehen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages noch eine Vielzahl weiterer rechtlicher Hürden, weshalb vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages dringend anzuraten ist, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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