Informationspflicht über Gruppenunfallversicherung

Bitter kann es für Arbeitgeber werden, wenn sie zwar zusätzliche freiwlllige Leistungen erbringen, aber die Arbeitnehmer darüber nicht richtig informiert sind und sie deswegen Ansprüche nicht rechtzeitig geltend machen.

Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hatte zu Gunsten seiner Belegschaft eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Im März 2001 traf er mit der Versicherungsgesellschaft die Vereinbarung, dass allen versicherten Beschäftigten ein Direktanspruch auf die Versicherungsleistungen zustehen solle. Eine der Arbeitnehmerinnen hatte im Januar 2001 als PKW-Insassin bei einem Verkehrsunfall so schwere Verletzungen erlitten, dass sie seitdem ein Pflegefall war. Die zu ihren Betreuern bestellten Eltern erhielten vom Arbeitgeber erstmals im März 2003 Kenntnis von der zu Gunsten Tochter bestehenden Unfallversicherung. Das Versicherungsunternehmen lehnte jetzt aber die Zahlung der Invaliditätsentschädigung in Höhe von 149.092,00 Euro ab, weil diese nicht fristgemäß geltend gemacht worden war. In einem von der Arbeitnehmerin gegen die Versicherungsgesellschaft geführten Rechtsstreit kam es zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die Versicherung zur Zahlung von 80.000,00 Euro verpflichtete. Den Differenzbetrag in Höhe von € 69.092,– machte die Arbeitnehmerin als Schadensersatz gegen ihren Arbeitgeber geltend und hatte in allen Instanzen Erfolg; der gutwillige Chef muss zahlen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in seiner Letztentscheidung vom 26.07.2007 folgenden Standpunkt: Ein Arbeitgeber verletzt seine arbeitsvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn er diesen nicht darüber unterrichtet, dass er zu dessen Gunsten eine Unfallversicherung abgeschlossen hat und er dem Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsunternehmen einen Direktanspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung eingeräumt hat. Versäumt der Arbeitnehmer auf Grund dieser unterbliebenen Unterrichtung die für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Versicherung einschlägigen Fristen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

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