Geschäftsführervertrag beendet altes Arbeitsverhältnis

Wird beispielsweise der Prokurist zum Geschäftsführer bestellt und schliesst er einen entsprechenden neuen Dienstvertrag, muss er wissen: Diese Beförderung hat auch Nachteile. Der Schritt will genau überlegt sein. Schließt nämlich ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird. Als Geschäftsführer ist er kein Arbeitnehmer mehr und verliert beispielsweise seinen gesetzlichen Kündigungsschutz, wie lange er auch im Betrieb war. Der Geschäftsführervertrag hat einen völlig anderen rechtlichen Charakter und beendet automatisch das bisherige Arbeitsverhältnis. Früher hatte das Bundesarbeitsgericht die Sache differenziert gesehen. Stück für Stück ist es aber zu der klaren Beendigungsregel gekommen. Nun musste es die Sache noch einmal wegen einer Gesetzesänderung (§ 305 c BGB) überprüfen, ob der Automatismus nicht überraschend und mehrdeutig sein könnte. Es meint: Nein. Durch den Abschluss des schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages wird auch das gesetzliche Schriftformerfordernis für Auflösungsverträge von Arbeitsverhältnissen gewahrt.

Eine Steuerberaterin war zunächst auf Grund eines Arbeitsvertrags in einer GmbH beschäftigt. Nach rund achtmonatiger Beschäftigungszeit schlossen die Gesellschafter und die Steuerberaterin einen Geschäftsführerdienstvertrag. Die GmbH kündigte diesen Dienstvertrag aber bald unter Wahrung der neu vereinbarten Kündigungsfrist. Mit ihrer Klage hatte die Steuerberaterin geltend gemacht, das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis habe neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis ruhend fortbestanden und sei nach der Kündigung wieder aufgelebt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Steuerberaterin am Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis war mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags wirksam beendet worden.

Praxistipp: Bei Verhandlungen über einen Geschäftsführervertrag bisheriger Arbeitnehmer desselben Unternehmens muss der kommende Geschäftsführer auch die Verluste berücksichtigen, welche sich durch die Aufgabe seiner Arbeitnehmerstellung ergeben können. Solche Verluste müssen gegebenenfalls finanziell durch eine höhere Vergütung oder durch die Vereinbarung längerer Vertragslaufzeiten ausgeglichen werden. Selbstverständlich ist es auch möglich, im Geschäftsführervertrag zu vereinbaren, dass das alte Arbeitsverhältnis mit der Firma wieder auflebt, falls die Geschäftsführertätigkeit wieder beendet werden sollte. Nur einen gesetzlichen Rückkehrautomatismus gibt es nicht.

Ähnliche Beiträge

Ausbildungsdarlehen

Publiziert am unter ,

Ein häufiger Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern rankt sich um die Frage, ob und inwieweit der Arbeitnehmer Ausbildungskosten erstatten muss, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt. Selbstverständlich kann es dabei nur um solche Ausbildungskosten gehen, die ausserhalb des normalen Betriebes und zur Erhöhung der allgemeinen Qualifikation des Arbeitnehmers aufgewendet wurden.Weiterlesen

GmbH-Geschäftsführer und Sozialversicherungspflicht

Publiziert am unter ,

Geschäftsführer einer GmbH sind keine Arbeitnehmer, sondern sie üben im Unternehmen die Arbeitgeberfunktionen aus. Als Organ sind sie der Arbeitgeber in Person. Das Arbeitsrecht ist auf Geschäftsführer deswegen nicht anwendbar. Trotzdem können sie wie ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sein, sodass das Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- Renten- Arbeitslosen- Pflegeversicherung abführen muss.Weiterlesen

Lohnwucher

Publiziert am unter ,

Wann beginnt Lohnwucher? Wann ist das Verhältnis von Arbeitsleistung zum Lohn so missbräuchlich, dass der Lohn an objektive Verhältnisse angepasst und nachgezahlt werden muss? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht im Unterschied zu den Vorinstanzen anders beurteilt.Weiterlesen