Surfen am Arbeitsplatz

Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz bleibt in den meisten Betrieben immer noch ungeregelt.Das ist ein Fehler, denn fast alle Büroarbeitsplätze kommen nicht mehr ohne Internetzugang aus und die mittlerweile in der Rechtsprechung behandelten Fälle sind dramatisch.

Empfohlen wird zwar von allen Arbeitsrechtsanwälten, eine klare vertragliche Grundlage zu schaffen und die Arbeitsverträge entsprechend anzupassen. Zumeist wird in diesen Fällen die private Internetnutzung mit der Geschäftseinrichtung des Arbeitgebers ganz untersagt. Tatsächlich trifft man aber immer noch auf stillschweigend Geduldetes.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die stumme Duldung des Arbeitgebers eine betriebliche Übung darstelle und der Arbeitgeber mit ihr einen Rechtsbindungswillen erkennen lasse, der den Arbeitnehmer zum Surfen berechtige, sofern es verhältnismässig bleibt. Der Streit wird dann aber dahingehend verlagert, was eigentlich verhältnismässig ist. Manche stehen dazu sogar auf dem Standpunkt, der Arbeitgeber dürfe sich nicht als „Sittenwächter “ aufspielen, wenn er die private Internetnutzung dulde. Andere wiederum verneinen grundsätzlich einen Vertrauensschutz für den surfenden Arbeitnehmer, selbst wenn der Arbeitgeber für die Dauer von mehr als einem halben Jahr die private Nutzung des Internetanschlusses erkennbar geduldet hatte. Bei einer ausdrücklichen schriftlichen Gestattung der privaten Internetnutzung im Arbeitsvertrag kommt es aber auf die Formel an. Zumeist wird auch da kein völlig freies privates Surfen erlaubt und es entstehen Auslegungsprobleme. Der sicherste Weg ist, die private Internetnutzung ganz auszuschliessen.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 31.Mai 2007 differenziert damit auseinandergesetzt, welche Folgen es hat, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz intensiv surft und keine ausdrückliche Abrede mit dem Unternehmen deswegen bestand.

Ein Arbeitnehmer war als Bauleiter beschäftigt und für seine Tätigkeit stand ihm ein PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung seine Arbeitgeberin keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass von dem PC häufig Internetseiten mit erotischem und pornografischen Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Die Arbeitgerberin kündigte das Arbeitsverhältnis deswegen und berief sich in dem anschliessenden Kündigungsschutzprozess darauf, dass der Arbeitnehmer in dem gleichen fraglichen Zeitraum auch Überstunden gemacht habe und sich diese vergüten liess. Die Arbeitgeberin fühlte sich um den Lohn betrogen, welcher durch die Überstunden entstand, die zumindest teilweise durch die nicht erledigten Arbeiten beim Surfen verursacht wurden.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall zur näheren Untersuchung noch einmal an die Instanz zurückverwiesen. Interessant sind jedoch die rechtlichen Vorgaben. Es nimmt einen differenzierten Standpunkt ein. Zwar könne die private Internetnutzung eine erhebliche Pflichtverletztung darstellen und sie den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung berechtigen, selbst wenn die Nutzung nicht untersagt worden ist. Ob die private Internetnutzung aber das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt

  1. von ihrem Umfang und 
  2. der damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder
  3. von einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr einer Rufschädigung der Firma ab.

Dazu lag nach Ansicht der Bundesrichter im konkreten Fall noch zuwenig Sachaufklärung vor um ihn abschliessend entscheiden zu können.

Kommentar: Man wird in Zukunft wohl rechtlich davon ausgehen können, dass die stillschweigende, aber bewusste Duldung der privaten Internetnutzung es einem Arbeitnehmer jedenfalls nicht ganz und gar verbietet, dieses Betriebsmittel und seine Arbeitszeit auch im Eigeninteresse einzusetzen. Ein Überschreiten des mutmasslich genehmigten Umfanges kann aber wegen der Menge der versäumten Arbeitszeit oder -bei Aufruf oder Nutzung problematischer Seiten- wegen der Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers wiederum zur Kündigung berechtigen. Auch ohne ein Verbot der Internetnutzung kann übermässiges Surfen und/oder auf anstössigen Seiten eine Kündigung ohne Abmahnung nach sich ziehen. Rechtssicherheit gibt diese Rechtsprechung immer noch nicht. Das lässt sich nur durch differenzierte Ergänzungsklauseln im Arbeitsvertrag erreichen oder durch entsprechende Betriebsvereinbarungen oder durch das Verbot der privaten Internetnutzung im Betrieb überhaupt.

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