AGG-Entwarnung

Die Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18.08.2006 wurde überwiegend kritisch betrachtet. Der Bundestag musste verschiedene Gleichbehandlungsrichtlinien der EG in nationales Recht umsetzen. Das neue Antidiskriminierungsrecht wurde zumeist als aufgesetzt und übertrieben empfunden. Vor allem wurde eine Prozesslawine angeblicher Diskriminierungsopfer befürchtet. Nun liegen erste aussagefähige Zahlen vor.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat den Zeitraum vom 18.08.2006 bis 18.04.2007 untersucht. In dieser Zeit gingen landesweit insgesamt 109 Verfahren bei den Arbeitsgerichten ein, bei denen Normen aus dem AGG zur Anwendung kommen. Dieses sind nur ca. 0,3 % der insgesamt in diesem Zeitraum eingegangenen erstinstanzlichen Verfahren!

Von den 109 Verfahren mit AGG-Bezug sind 64 Fälle bereits erledigt. Die Erledigung erfolgte überwiegend durch Vergleiche der Parteien und in 12 Fällen durch Urteil.

Bei 73 % der Verfahren wurde eine unmittelbare Benachteiligung geltend gemacht. Häufigstes Diskriminierungsmerkmal war das Alter (36%), gefolgt von dem Geschlecht (28%), der Behinderung (18%) und der ethnischen Herkunft (11%).

Zu 38% wurden die Diskriminierungen in den Zusammenhang mit Bewerbungen gebracht und verteilten sich ansonsten auf den Bereich der Kündigungen (36%) und bestehender Arbeitsverhältnisse (26%).

Ähnliche Beiträge

Verhütungspflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Diskriminierungen

Publiziert am unter ,

Das neue Allgemeine Gleichbehandungsgesetz (AGG) verordnet dem Arbeitgeber, vorbeugend dafür Sorge zu tragen, dass Benachteiligungen oder Belästigungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in seinen Betrieben nicht stattfinden. Sein Haftungsrisiko erhöht sich beträchtlich, wenn er die vom Gesetz vorgeschriebenen präventiven Massnahmen nicht ergreift. Für jeden Arbeitgeber ist also dringender Handlungsbedarf gegeben.Weiterlesen

Auskunftsanspruch der Stellenbewerber?

Publiziert am unter ,

Im Streitfall genügt es, wenn Stellenbewerber nur Indizien beweisen, die ihre Benachteiligung im Auswahlverfahren wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität vermuten lassen. Daraufhin muss der Arbeitgeber den genauen Gegenbeweis antreten. Das europäische Gemeinschaftsrecht könnte aber sogar eine Pflicht des Arbeitgebers zur Offenlegung des Auswahlverfahrens beinhalten.Weiterlesen

Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhungen

Publiziert am unter , ,

Eine beachtliche Ausweitung des Gleichbehandlungsgebotes hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 3.12.2008 vorgenommen. Es will generelle Lohnerhöhungen eines Unternehmens auf alle Betriebe erstreckt wissen, wenn keine präzisen und nachvollziehbaren  sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Betriebe sprechen. Solche sachlichen Gründe sind nicht vorhanden, wenn die Löhne in einem Betrieb allgemein höher liegen oder der Betriebsrat dort keine vergleichbar flexiblen Überstundenregelungen zulässt. Das Ermessen des Arbeitgebers wird insoweit überprüfbar.Weiterlesen