GmbH-Geschäftsführer und Sozialversicherungspflicht

Geschäftsführer einer GmbH sind keine Arbeitnehmer, sondern sie üben im Unternehmen die Arbeitgeberfunktionen aus. Als Organ sind sie der Arbeitgeber in Person. Das Arbeitsrecht ist auf Geschäftsführer deswegen nicht anwendbar. Trotzdem können sie wie ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sein, sodass das Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- Renten- Arbeitslosen- Pflegeversicherung abführen muss. Im Sozialrecht knüpft man nämlich an den Gegensatz Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit an. Der Beschäftigungsbegriff ist weiter gefasst als die Arbeitnehmereigenschaft. Als Beschäftigung gilt jede nicht selbständige Arbeit, also ggf. auch die eines von den Gesellschaftern gesteuerten Geschäftsführers. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung anderer und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Für Arbeitnehmer gilt es allemal, dass sie nicht selbständige Beschäftigte sind. Bei Geschäftsführern muss man genau hinschauen.

Selbstverständlich ist ein GmbH-Geschäftsführer kein abhängig Beschäftigter, der auch Mehrheitsgesellschafter ist. Seine Bezüge unterliegen nicht der Abgabenpflicht zu den Sozialversicherungen. Anders sieht es sicherlich bei angestellten Geschäftsführern aus, die keine Gesellschafter sind; sie können von der Gesellschafterversammlung sehr eng geführt werden und deswegen gelten sie als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Dazwischen gibt es viele Varianten. Ohne Details der Rechtsprechung heranzuziehen kann man oft nicht über die Sozialversicherungspflicht im konkreten Fall entscheiden und eine Fehlentscheidung kann teuer werden. Zum Einen gibt es ein Nachzahlungsproblem, wenn bei der Betriebsprüfung festgestellt wird, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden sind, weil eine unselbständige Beschäftigung vorlag, verbunden mit zahlreichen Vertragsproblemen bei den privaten Kranken- und Lebensversicherern. Zum Anderen könnte es auch sein, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, obwohl die private Vorsorge angemessener und günstiger gewesen wäre.

Ein GmbH-Geschäftsführer aus Nordrhein-Westfalen hielt einen Geschäftsanteil von 49%. Er hatte den Kauf dieser Gesellschaftsanteile mit Bankkrediten finanziert. Der andere Gesellschafter hielt die Mehrheit von 51% und arbeitete auch als Geschäftsführer mit. Beide Geschäftsführer genehmigten sich das gleiche Festgehalt zuzüglich einer Gewinnbeteiligung nach demselben Schlüssel und gewährten sich denselben Jahresurlaub und Lohnfortzahlung von 60 Arbeitstagen im Krankheitsfall. Der Minderheitsgeschäftsführer musste um seine Sozialversicherungsfreiheit kämpfen und bekam sie erst durch Urteil vom Landessozialgericht.

Entscheidend war in diesem Fall für das Landessozialgericht in NRW, dass dieser Minderheitsgeschäftsführer nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit keinem, eine persönliche Abhängigkeit begründendem Weisungsrecht unterlag. Wichtig war dem Gericht, ob der Geschäftsführer „schalten und walten“ kann wie er will, weil er mit seinem Fachwissen und speziellen Branchenkenntnissen persönlich dominiert und ob nicht eher die Gesellschaft von seiner Beschäftigung wirtschaftlich abhängig ist. Der finanzierte Kauf der Geschäftsanteile sprach aus der Sicht der Richter mehr für die Übernahme eines Unternehmerrisikos. Für einen abhängig Beschäftigten ist das Eingehen solcher Risiken kaum denkbar.

Praxistipp: Vorsorge ist teuer und der Sozialversicherungspflicht kann man als Geschäftsführer nur durch eine zutreffende Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung ausweichen, falls man das will. Dabei ist nicht nur der Dienstvertrag mit der Gesellschaft von Belang, sondern auch der Gesellschaftsvertrag. Beide Verträge müssen harmonisiert werden und vor allem die Vertragsdurchführung selbst muss für die Selbständigkeit des Geschäftsführers bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung sprechen.

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