Vertragsänderung vor Ablauf der Kündigungsfrist ?

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ändern will, muss er dazu ein genaues Versetzungsrecht im Arbeitsvertrag vereinbart haben, sonst bleibt ihm nur der Weg über die Änderungskündigung, falls er schlechtere Arbeitsbedingungen anbieten will und der Arbeitnehmer nicht einwilligt.

Eine Änderungskündigung bedeutet, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet wird und dem Arbeitnehmer ein neuer Anschlussarbeitsvertrag angeboten wird. Diese Änderungskündigung löst besondere Rechte des Arbeitnehmers aus.

  • Er kann zähneknirschend mit der Veränderung einverstanden sein.
  • Er kann gegen die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses klagen. Gewinnt er, bleibt alles beim Alten; verliert er, wurde der Arbeitsvertrag beendet.
  • Er kann das neue Arbeitsverhältnis unter Vorbehalt annehmen und gegen die Änderung seines Arbeitsvertrages klagen. Gewinnt er, bleibt auch alles beim Alten; verliert er, gilt das neue verschlechterte Arbeitsverhältnis endgültig.

Zur Vorbehaltserklärung und Kündigungsschutzklage oder Änderungsschutzklage bleiben Arbeitnehmern jeweils nur drei Wochen Zeit.

Wie ist es aber, wenn der Arbeitnehmer eine lange Kündigungsfrist hat, etwa sieben volle Monate, das neue Arbeitsverhältnis aber schon früher beginnen soll, etwa in drei Monaten ? Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung wäre eine Änderungskündigung als Ganze (!) unwirksam, bei welcher der Arbeitgeber den Beginn des Neuangebots früher legt als die Kündigungsfrist des alten Arbeitsverhältnisses endet. In unserem Ausgangsbeispiel dürfte er also das Ersatzarbeitsverhältnis auch erst nach sieben Monaten beginnen lassen. Selbst eine Auslegung der Kündigungserklärung, die neuen Bedingungen sollten im Zweifel erst nach sieben Monaten gelten, sieht das Bundesarbeitsgericht nicht ohne Weiteres als gegeben an. Im Wesentlichen gilt also: Ende des Altvertrages und Beginn des Neuvertrages müssen zusammenfallen. Das Bundesarbeitsgericht meint, der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, auf einen Teil seiner Kündigungsfrist zu verzichten und vorher in schlechtere Arbeitsbedingungen –auch unter Vorbehalt- einzuwilligen.

Kommentar: Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung das Prinzip der Gleichzeitigkeit von Beendigung und Neubeginn bei Änderungskündigungen wirklich konsequent durchhalten kann. Wie wäre es denn, wenn das neue Arbeitsverhältnis zwingend früher beginnen muss? Der Arbeitnehmer würde seinen Bestandsschutz verlieren, denn er erhielte nur eine Beendigungskündigung. Nach dem Grundsatz „Änderungskündigung vor Beendigungskündigung“ hat der Arbeitgeber aber die Beendigung nur als letztes Mittel zu wählen und der Arbeitnehmer könnte später möglicherweise einwenden, früher hätte er doch das andere Arbeitsverhältnis angenommen. Für die kritischen Fälle ist die Rechtsprechung nicht ausgewogen.

Praxistipp: Es ist von Arbeitgebern also immer darauf zu achten, dass der Beginn eines Neuangebotes und das Ende des alten Arbeitsverhältnisses mit dem Auslauf der Kündigungsfrist zusammenfallen. Sollte das nicht möglich sein, empfehlen wir trotzdem, das früher liegende Ersatzarbeitsverhältnis zuerst dem Arbeitnehmer anzubieten, bevor man in einem zweiten Schritt zur Beendigungskündigung schreitet. Arbeitnehmer hingegen haben „gute Karten“, wenn ihre günstigeren Arbeitsbedingungen gekündigt werden, das Alternativangebot aber früher liegt als das Ende ihrer Kündigungsfrist.

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