Personaleinkauf im Konzern
Es ist nicht unüblich, dass Arbeitnehmern Personalrabatte für den Einkauf von Konzernprodukten eingeräumt werden. Was ist aber, wenn Unternehmen aus dem Konzern ausgegliedert werden, sei es das Arbeitgeberunternehmen selbst oder das Konzernunternehmen, welches die Vergünstigungen erfüllte? Muss der Arbeitgeber jetzt Ersatz für den Personalrabatt besorgen, weil er im Arbeitsvertrag den verbillligten Einkauf bei seinem ehemaligen Konzernunternehmen zugesagt hat ?
Ein Mitarbeiter der Bodenbetriebs-GmbH eines Flugkonzerns hatte in seinem Arbeitsvertrag die Zusage, bei Dienstjubiläen einen sehr verbilligten Businessklasse-Flugschein der Fluggesellschaft des selben Konzerns zu erhalten. Die Fluggesellschaft musste aber ihren Betrieb einstellen und schied aus dem Konzern aus. Die Bodenbetriebsgesellschaft arbeitet nunmehr für andere Auftraggeber, die derartige Vergünstigungen nicht gewähren. Der Mitarbeiter klagte auf Erfüllung mit einem Flugschein einer anderen beliebigen Fluggesellschaft unter Beachtung der Rabattbedingungen seines Arbeitsvertrages.
Das Bundesarbeitsgericht hat den fortgesetzten Anspruch des Bodenabfertigers auf Erfüllung des Personalrabattes verneint. Es hielt es für unzumutbar, die Bodenbetriebs-GmbH an den Arbeitsvertrag weiterhin zu binden, wenn die Flüge von ihr unverschuldet selbst nicht mehr vergünstigt angeboten werden können, sondern – wie jeder andere Kunde – auf dem Reisemarkt bezogen werden müssen. Der Arbeitgeber schulde die Sachleistung nicht unmittelbar und erst der konkrete Kauf des Arbeitnehmers löse seinen Rabattanspruch aus, aber bei der Aufgabe der Produktion entfalle diese Möglichkeit. Der Arbeitgeber könne dem Arbeitnehmer die Sachleistung dann nicht mehr aus eigenen Mitteln überlasssen. Personalrabatte verfolgen demnach nicht den Zweck des gegenseitigen Leistungsausstausches im Arbeitsverhältnis, wie Lohn, sondern dienen der Motivation der Mitarbeiter. Ein Arbeitgeber habe regelmässig kein Interesse daran, seinen Mitarbeitern Produkte von Fremdfirmen rabattiert anzubieten. Es bestehe nur ein psychologischer Zusammenhang zwischen dem Angebot und dem Personaleinkauf, aber kein lohngleicher vertraglicher Erfüllungsanspruch. Das habe dem Arbeitnehmer von Vornherein erkennbar sein müssen