Beginn des Kündigungsschutzes von Schwerbehinderten
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 1. März 2007 entschieden und damit einen seit längerem bestehenden Streit beendet. Um einer er missbräuchlichen Erschwerung von Kündigungen durch aussichtslose Antragstellungen zu begegnen hatte der Gesetzgeber am 1.05.2004 eine Frist bestimmt, die vor der Kündigung liegen muss. Als unklar wurde die Rechtsfolge angesehen, wenn sich späterhin im Anerkennungsverfahren tatsächlich die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung herausstellen sollte.
Die Arbeitnehmerin war seit 1995 beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 6. Dezember 2004, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Kurz zuvor am 3. Dezember 2004 hatte die Arbeitnehmerin bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt. Dem Antrag wurde im April 2005 rückwirkend zum 3. Dezember 2004 stattgegeben. Im Kündigungsschutzprozess machte die Arbeitnehmerin geltend, die Kündigung sei unwirksam, weil sie am 6. Dezember 2004 bereits (rückwirkend) gleichgestellt gewesen sei und somit den Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könne.
Die Arbeitnehmerin blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Obwohl sie bei Ausspruch der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war,stand ihr kein Sonderkündigungsschutz zu. Sie hatte ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der Kündigung gestellt.