Ein-Euro-Job kein Arbeitsvertrag

Eine Arbeitslose schloss mit einem eingetragenen Verein eine schriftliche Vereinbarung über eine Beschäftigung. Die Vereinbarung regelte Arbeitsinhalte, Zeit und Lage der Arbeitszeit, Urlaubsansprüche und die üblichen Anzeige- und Nachweispflichten bei Krankheit. Zusätzlich schloss die Arbeitslose eine Eingliederungsvereinbarung mit ihrem Job-Center über diese öffentlich geförderte Beschäftigung. Der eingetragene Verein zahlte der Frau auch eine eine Mehraufwandsentschädigung der Agentur für Arbeit in Höhe von € 1,50 wegen ihrer Eingliederung in das Arbeitsleben.

Wegen der Kündigung des eingetragenen Vereins erhob die Mitarbeiterin Klage am Arbeitsgericht auf weitere Zahlung der Mehraufwandsentschädigung. Das Bundesarbeitsgericht hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dieses sei kein Arbeitsrechtsfall. Für Fragen der Mehraufwandsentschädigung bei öffentlich geförderter Beschäftigung (Ein-Euro-Jobs) seien die Sozialgerichte zuständig.

Mit dieser Zuweisung auf den Sozialrechtsweg dürfte klar sein, dass bei den sogenannten Ein-Euro-Jobs kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne entsteht. Ein-Euro-Jobber sind also keine Arbeitnehmer. Alle gesetzlichen Folgerungen bestehen nicht, die an eine Arbeitnehmereigenschaft gebunden sind.

Ähnliche Beiträge

Neuregelungen ab 01.07.2009

Publiziert am unter , , ,

Seit dem  1.7.2009 sind einige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Es geht um das sog. „Meister-BAföG“, die Renten, das Arbeitslosengeld II, das „Kurzarbeitergeld plus“ und die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung. Schliesslich gelten nunmehr nochmals verbesserte Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen („Flexi II“). Weiterlesen

Ist Kurzarbeit erzwingbar?

Publiziert am unter , ,

Die Anordnung von Kurzarbeit bedarf einer Rechtsgrundlage. Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse wird diese Option oft in Tarifverträgen geregelt. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Betriebsvereinbarung in Betrieben mit einem Betriebsrat. Schliesslich kann man die Anordnung von Kurzarbeit in den einzelnen Arbeitsverträgen vereinbaren. Schwierig wird es, wenn alle drei Möglichkeiten nicht gegeben sind.Weiterlesen