Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67

Vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen soll die schrittweise langfristige Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente auf das 67. Lebensjahr bis zum Jahr 2029 die zentrale rentenpolitische Maßnahme der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode sein. Die Maßnahme hat das Ziel, in einem neuen Verhältnis zwischen den Generationen die finanzielle Grundlage und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass Versicherte, die mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und Pflege erreicht haben, weiter mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Um kindererziehende Elternteile nicht zu benachteiligen, werden hierbei auch Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt.Die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre soll nach Ansicht der Bundesregierung aber nicht ausschließlich als Instrument zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung angesehen werden. Die Gesetzesinitiative solle auch ein verbindliches Signal an Gesellschaft und Wirtschaft geben, dass nicht nur eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig ist, sondern dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssen. Die Anhebung der Regelaltersgrenze ist nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite wäre die Erhöhung der Beschäftigungsquote Älterer. Der Bund prüft darüber hinaus die Einführung eines speziellen Kombilohnes für ältere Langzeitarbeitslose, um diesen gezielt eine Brücke in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ebenso gefordert wird von Wirtschaft und Gewerkschaften sowie die Betriebsparteien im Arbeitsleben mit Tarif- und Betriebsvereinbarungen Bedingungen zu gestalten, die die Beschäftigungsfähigkeit im Alter erhalten und die Beschäftigung Älterer erhöhen.

Entscheidungen zu den einzelnen Bereichen:

1. Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze soll von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben werden. Die Stufen der Anhebung sollen zunächst einen Monat pro Jahr (65 bis 66) und dann zwei Monate pro Jahr (66 bis 67) betragen. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Bis einschließlich 1963 Geborene erreichen die Regelaltersgrenze entsprechend früher.

2. Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren

Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wird für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt. Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit und Pflege sowie Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten bis zum 3./10. Lebensjahr des Kindes erreichen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.

3. Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren

Im Zuge der Anpassung von Altersgrenzen für vorzeitige Altersrenten an die Regelaltersgrenze 67 Jahre wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente soll frühestens mit 63Jahren möglich sein. Die Inanspruchnahme dieser vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahre ist mit einem Rentenabschlag von 14,4% verbunden.

4. Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 35 Versicherungsjahren

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 % bei einem frühestmöglichen Rentenbezug drei Jahre vor der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

5. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Die Altersgrenze für langjährig (25 Jahre) unter Tage beschäftigte Bergleute wird von 60 auf 62 Jahre angehoben.

6. Altersrente für Frauen

Anpassungsregelungen sind wegen des Wegfalls dieser Rentenart entbehrlich. Die Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr kann nach geltendem Recht nur noch von den Geburtsjahrgängen bis 1951 in Anspruch genommen werden.

7. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Anpassungsregelungen sind entbehrlich wegen des Wegfalls dieser Rentenart. Diese Altersrente gibt es nur noch für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1951. Die Geburtsjahrgänge ab 1949 können diese Rente frühestens mit 63 Jahren beanspruchen.

8. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Das Referenzalter für die Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente wird auf 65 Jahre angehoben. Für erwerbsgeminderte Versicherte mit einer durchgängigen Erwerbsbiographie bleibt es beim Referenzalter 63 Jahre. Danach können 63-jährige Versicherte mit 35 Beitragsjahren bis zum Jahr 2023 weiter abschlagsfrei eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Ab dem Jahr 2024 gilt dies nur noch für 63-jährige erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Beitragsjahre erreicht haben. Bei den Beitragsjahren werden dieselben Zeiten berücksichtigt wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragszeiten.

9. Rente für Bergleute wegen bergbaulicher Berufsunfähigkeit

Das Referenzalter für die Inanspruchnahme dieser Rente steigt von 62 auf 64 Jahre.

10. Große Witwenrente und Witwerrente

Die Altersgrenze für diese Rente wird um zwei Jahre auf das 47. Lebensjahr heraufgesetzt.

11. Vertrauensschutz

Vertrauensschutz wird dadurch angestrebt, dass die Anhebung erst im Jahre 2012 beginnt und in moderaten Schritten erfolgt. Durch eine Vorlaufzeit von fünf Jahren haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber Zeit, um ihre Planungen anzupassen.

Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrenten haben Angehörige der Geburtsjahrgänge bis 1954, wenn sie bereits vor einem festzulegenden Stichtag verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben. Im Bergbau haben Versicherte, die Anpassungsgeld beziehen, besonderen Vertrauensschutz.

Ferner sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt befristet ist, in dem sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Alters haben, entsprechend den Anhebungsschritten bis zum Alter 67 weiter arbeiten können.

Dementsprechend erfolgt eine Änderung des § 41 SGB VI.

12. Übertragung auf die Alterssicherung der Landwirte

Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen sollen wirkungsgleich auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen werden. Es erfolgt jedoch eine Ausnahme. In der Alterssicherung der Landwirte wird eine neue vorzeitige Altersrente ab 65 – mit Abschlägen – eingeführt.

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung haben – anders als Versicherte der Alterssicherung der Landwirte – bereits heute (und auch in Zukunft) mehrere Möglichkeiten des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente. Darüber hinaus ermöglicht die neue Regelung eine problemlosere Übertragung der auch für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Sonderregelung für Versicherte, die 45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben.

Auch in der Alterssicherung der Landwirte sollen diese Versicherten nach der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 – wie nach geltendem Recht – weiterhin ab 65 abschlagsfrei in Rente gehen können.

Tabellarische Gegenüberstellung des geltenden und des zukünftigen Rechts

Rentenarten Geltendes Recht Zukünftiges Recht
1. Regelaltersrente 65 + 2 = 67
2. Altersrente für besonders langjährige Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren abschlagsfrei = 65
3. Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren mit Abschlag: = 63*
abschlagsfrei: 65 + 2 = 67
4. Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 35 Versicherungsjahren frühestmöglich: 60 + 2 = 62
abschlagsfrei: 63 + 2 = 65
5. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 60 + 2 = 62
Knappschaftsausgleichsleistung 55 = 55
6. Altersrente für Frauen (für Versicherte der Jahrgänge bis 1951) mit Abschlag: 60 = 60*
abschlagsfrei: 65 = 65*
7. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
(für Versicherte der Jahrgänge bis 1951)
mit Abschlag: 63 = 63*
abschlagsfrei: 65 = 65*
8. Regelaltersrente in der Alterssicherung für Landwirte mit Abschlag: 65
abschlagsfrei: 65 + 2 = 67
9. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Abschlag: 60 + 2 = 62
abschlagsfrei: 63 + 2 = 65
bis 2023: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit 35 Pflichtbeitragsjahren ab 2024: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit 40 Pflichtbeitragsjahren. abschlagsfrei: 63*
10. Rente für Bergleute wegen bergbaulicher Berufunfähigkeit mit Abschlag: 62 + 2 = 64
abschlagsfrei: 63 + 2 = 65
11. Große Witwen- und Witwerrente 45 + 2 = 47

Quelle: Pressemitteilungen BMAS

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