Zweitarbeitsverhältnis kann nichtig sein.
Die gesetzlich erlaubte Höchstdauer der Arbeitszeit darf insgesamt nicht überschritten werden.
Der Fall:
Ein Techniker wurde in seiner Gemeinde seit 20 Jahren als Wasserwart beschäftigt. Er wurde eingesetzt, um in Eil – und Notfällen bei Defekten der Wasserleitungen kurzfristig tätig zu werden. Zusätzlich oblagen ihm Überwachungsaufgaben. Als Hauptarbeitsverhältnis ist er in einem Metallbetrieb tätig, in dem zuletzt 40 Wochenstunden verlangt und realisiert werden. Das Arbeitsgericht …Weiterlesen